Wenn Sie den Geschäftsjahreswechsel zum Jahreswechsel durchführen, finden Sie die notwendigen Informationen zur Anleitung des Geschäftsjahreswechsels in unserer Online-Dokumentation
Betreiber von Registrierkassen haben bis 31. Dezember jeden Jahres die Pflicht einen Jahresabschlussbeleg zu erstellen, zu prüfen und danach aufzubewahren (§ 8 RKSV). Wenn Sie das MD-Premium.NET Registrierkassen Modul verwenden, finden Sie hier alle Informationen zur Vorbereitung des Jahresbeleges.
Jahresbeleg für jede Registrierkasse erstellen
Der Jahresbeleg muss am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2017, erstellt werden. In Ausnahmefällen kann er auch noch im folgenden Jahr 2018 vor dem ersten Barverkauf erstellt werden, jedoch empfehlen wir diese Vorgangsweise nicht. Grundsätzlich gilt: Der Monatsbeleg des Monats Dezember gilt als Jahresbeleg. Über Menüpunkt "Datenpflege/Registrierkassen (AT)/Monatsabschluss" wird der Jahresbeleg erstellt. Dieser Jahresbeleg muss für jede angemeldete Registerkasse mit dem dafür zuständigen Kassenbenutzer erstellt werden (d. h. 3 Kassen bedeuten auch 3 Jahresbelege).
Jahresbeleg für FinanzOnline prüfen
Dieser Jahresbeleg muss dann mittels BMF Belegcheck-App mit dem Smartphone geprüft werden. Diese Prüfung muss bis spätestens 15. Februar 2018 erledigt werden. Für die Überprüfung ist es notwendig den Jahresbeleg mit der App einzuscannen, dann den vorhandenen Authentifizierungscode von FinanzOnline einzugeben und die Prüfung des Beleges zu starten.
Jahresbeleg in den Finanzunterlagen archivieren
Den Jahresbeleg müssen Sie in Ihren Finanzunterlagen für mindestens 7 Jahre archivieren.
Externe Sicherung des Datenerfassungsprotokolls
Zu den bisher erledigten Punkten gehört auch der quartalsmäßige Export des Datenerfassungsprotokolls auf eine externe Sicherung. Diese Sicherung muss bei einer Überprüfung durch das Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.WICHTIG!
Bitte beachten Sie diese Frist! Falls Sie den Jahresbeleg nach dem 15. Februar des Folgejahres prüfen oder die verpflichtende Aufbewahrung nicht durchführen, könnte dies als Finanzordnungswidrigkeit bestraft werden. Erfolgt der Geschäftsjahreswechsel im Laufe des nächsten Jahres, so müssen Sie trotzdem den Jahresbeleg für die Registrierkasse durchführen!